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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

Da die Veranlagungsgemeinschaft als Finanzprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 (kurz: „Offenlegungsverordnung“) gilt, ist die BUAK-BVK verpflichtet, schriftliche Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

gemäß Art. 3, 4, 5, 6, 7 und 10 der Verordnung (EU) 2019 / 2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Im Einklang mit der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) sind wir verpflichtet umfassende Informationen zu den Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren unserer Finanzprodukte bereitzustellen. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht.

Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw. Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufende Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden.