Informationen zum Datenschutz

Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz
Gemäß der mit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Ihnen zustehenden Rechte.
- Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutzbeauftragte der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH (BUAK-BVK) ist Fr. Dr. iur. Lydia FUCHS. Sie steht Ihnen für Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung. Sie können die Datenschutzbeauftragte direkt per Mail (l.fuchs@buak.at) oder unter den allgemeinen Kontaktdaten unserer Vorsorgekasse kontaktieren:
BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH Kliebergasse 1A, A-1050 Wien
Tel: +43 (0)579579 DW 3000
mailto: buak-bvk@buak.at
Der Schutz Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten ist uns ein Anliegen: Zu diesem Zweck haben wir ein umfangreiches Paket von Maßnahmen umgesetzt, das wir freilich aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlichen. Zum IT-Sicherheitsbeauftragten ist Hr. MSc Alexander STEININGER bestellt.
- Rechtsgrundlage und Zweck für die Bearbeitung personenbezogener Daten
Die BUAK-BVK ist nach dem BMSVG zum Zweck der Verwaltung der Anwartschaften sowie für die Abwicklung von Auszahlungstatbeständen verpflichtet, automationsunterstützt personenbezogene Daten zu verarbeiten; darüber hinaus nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die angefragten Daten werden bei Vertragsabschluss und zur laufenden Verwaltung der BUAK-BVK zwingend benötigt. Die BUAK-BVK ist berechtigt, die für die notwendigen Informationen aus eigenem von den Sozialversicherungsträgern bzw. im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger – auch durch Online-Zugriff – zu ermitteln.
Die BUAK-BVK verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den angeführten Zwecken zu verwenden bzw. in Erfüllung eines behördlichen Auftrags weiterzugeben.
Die BUAK-BVK verwendet personenbezogene Daten weder für statistische noch für Marketing-Zwecke. Alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen wurden vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Art der verarbeiteten Daten, Datenempfänger:innen
Die BUAK-BVK verfügt über ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
Sie ist berechtigt, Auftragsverarbeiter:innen (Dienstleister:innen) heranzuziehen, sofern dies zur Erfüllung der gemäß BMSVG übernommenen Aufgaben zweckdienlich ist und kein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen zur Folge hat. Dabei wird sichergestellt, dass der bzw. die jeweilige Auftragsverarbeiter:in (Dienstleister:in) dieselben Verpflichtungen eingeht, die der Vorsorgekasse auf Grund des BMSVG obliegen. Eine:n solche:n Auftragsverarbeiter:in setzt die BUAK-BVK derzeit ein, um Datensicherheit angemessen zu gewährleisten. Alle Datenverarbeitungen finden innerhalb der EU statt (derzeit ausschließlich in Österreich).
- Speicherdauer
Die BUAK-BVK verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenverwendung nicht mehr besteht.
- Rechte der betroffenen Personen
Betroffene Personen haben jederzeit ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts. Wir weisen darauf hin, dass das Grundrecht auf Datenschutz nur mehr natürlichen Personen zusteht.
Beschwerden können direkt an die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, gerichtet werden.
Informationspflicht für Arbeitgeber:innen:
Arbeitgeber:innenseitig besteht die Verpflichtung (nach Art. 13 DSGVO), die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber zu informieren, welche BVK zuständig ist und dass die automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung von arbeitgeber:innen- und personenbezogenen Daten durch den bzw. die Arbeitgeber:in sowie die Übermittlung dieser Daten an die BVK samt Datenverarbeitung durch die BVK zum Zweck der Feststellung und Verwaltung der Abfertigungsanwartschaften und -zahlungen erforderlich sind und daher entsprechend stattfinden werden. Arbeitgeber:innenseitig muss Vorsorge getroffen werden, dass die erfolgte Erteilung dieser Information im Bedarfsfall auch nachgewiesen werden kann.