Alles über Beiträge und Beitragszeiten
Transparente Beitragsregelungen: Erfahren Sie, wie Beiträge und Beitragszeiten Ihre Vorsorge beeinflussen. Von Meldungen über Beitragshöhen bis hin zu Bemessungsgrundlagen – wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick.
Beiträge und Beitragszeiten
Meldungen
Damit die BVK die für die Anwartschaftsberechtigten notwendigen Daten erhält, muss der/die Arbeitgeber:in bzw. Dienstgeber:in die Beitragszeiten und Beitragsgrundlagennachweise (Lohnzettel) an seinen zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln. Dieser ist für die Weiterleitung an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse zuständig.
Die Meldung an den Krankenversicherungsträger sowie die Beitragseinhebung/ Beitragsnachweisung erfolgenim Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Systems. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie auf der Website www.sozvers.at. Die richtige Beitragsleistung beruht auf entsprechend korrekten An-, Ab- und Änderungsmeldungen an den Krankenversicherungsträger.
Eine korrekte Beitragsleistung basiert auf entsprechend genauen An-, Ab- und Änderungsmeldungen an den Krankenversicherungsträger.
Beitragshöhe
In der Regel werden monatlich 1,53 % vom Bruttoentgelt an die Betriebliche Vorsorgekasse gezahlt. Dabei sind auch Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden dabei nicht berücksichtigt.
Beginn der Beitragszeit
Der erste Monat eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ist beitragsfrei. Wird jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ein neues Arbeits- bzw. freies Dienstverhältnis im selben Betrieb begonnen, ist bereits für den ersten Beschäftigungsmonat ein Beitrag zu leisten.
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist das Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für freie Dienstnehmer:innen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Quellen:
- Altersteilzeit: § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)
- Bildungsteilzeit: § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Solidaritätsprämienmodell: § 13 AVRAG
- Herabsetzung der Normalarbeitszeit: §§ 14a, 14b und 14d AVRAG
- Kurzarbeit / Qualifizierungsmaßnahme: §§ 37b und 37c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivildienst, Auslandsdienst
Bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis bzw. freiem Dienstverhältnis hat der Arbeit- bzw. Dienstgeber einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes (gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] für max. zwölf Monate zu entrichten. Dieser Satz beträgt derzeit 14,53 Euro täglich. Nach Ablauf von 12 Monaten erfolgt die Beitragszahlung durch den Bund.
Familienhospizkarenz und Pflegekarenz
In diesen Fällen ist der/die Arbeit- bzw. Dienstgeber:in beitragsfrei gestellt und für die Dauer der Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz werden Beiträge in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes vom Bund geleistet.
Krankengeld
Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des/der Arbeit- bzw. Dienstgeber/s/in ist die Hälfte des im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes heranzuziehen. Sonderzahlungen sind nicht zu beachten.
Wochengeld
Bemessungsgrundlage für den Beitrag des/der Arbeit- bzw. Dienstgeber/s/in ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall gebührenden Entgeltes, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Es sei denn, die Sonderzahlungen sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.
Kinderbetreuungsgeld
Hier ist der/die Arbeit- bzw. Dienstgeber:in beitragsfrei gestellt. Die Beitragsleistung erfolgt durch den Familienlastenausgleichsfond (FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils gültigen Satzes des Kinderbetreuungsgeldes. Diese Sätze sind derzeit gestaffelt, je nachdem welche Leistung in Anspruch genommen wird und finden sich in §§ 3-5b des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG).
Bildungskarenz
Für die Dauer der Bildungskarenz erfolgt die Finanzierung aus Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (AMPFG), wobei die Beiträge 1,53% des Weiterbildungsgeldes (entspricht dem Arbeitslosengeld), jedoch mindestens in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, betragen.