Bitte beachten Sie, dass die BUAK BVK von 24.12.2024-01.01.2025 geschlossen ist. Wir wünschen frohe Feiertage!
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Für Selbstständige

Bauen Sie Ihr Fundament für die Zukunft als Selbständige:r
Als nach dem GSVG pflichtversicherte:r Selbständige:r oder freiberuflich Selbständige:r sowie Land- und Forstwirt:in sind Sie bei uns genau richtig. Wir helfen dabei den richtigen und vor allem schnellen Weg zur Selbständigenvorsorge zu finden.

Wie werde ich Kund:in der BVK?

Bevor Sie einen Beitrittsvertrag mit unserer Vorsorgekasse abschließen, prüfen Sie, ob Sie zur Beitragsleistung verpflichtet sind oder sich freiwillig für eine Selbstständigenvorsorge entscheiden können.

Ab dem 01. Januar 2008 sind Selbstständige, die der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet. Dazu gehören

  • Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich
  • Geschäftsführer:innen einer Offenen Gesellschaft und Komplementär:innen einer Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist
  • Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH, sofern nicht das ASVG anwendbar und die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist
  • Selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 erzielen

Hat der oder die Selbstständige für seine oder ihre Arbeitnehmer:innen oder freien Dienstnehmer:innen bereits eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm oder ihr bereits eine BVK zugewiesen, hat er bzw. sie die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu leisten, die eine Weiterleitung an diese BVK vornimmt.

Hat für den bzw. die Selbstständige:n noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BVK bestanden, kann die BVK selbst ausgewählt werden.

Seit dem 01. Januar 2008 können freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirt:innen der Selbständigenvorsorge beitreten. Sobald Sie sich dazu entscheiden, sind Sie zur Leistung von Beiträgen verpflichtet und können diese Entscheidung nicht mehr widerrufen.

Erfasst vom Geltungsbereich sind:

  • Land- und Forstwirt:innen
  • Ärzt:innen
  • Apotheker:innen
  • Tierärzt:innen
  • Rechtsanwält:innen
  • Patentanwält:innen
  • Wirtschaftstreuhänder:innen
  • Notar:innen
  • Zahnärzt:innen
  • Ziviltechniker:innen

Für eine verpflichtete Beitragsleistung haben Sie ein Jahr Zeit, beginnend ab dem erstmaligen Beginn Ihrer Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007.

Beitrittsvertrag abschließen

Bitte beachten Sie die folgenden Schritte:

  1. Füllen Sie den Vertrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn eigenhändig. Vergessen Sie nicht, eine Kopie Ihres gültigen amtlichen Lichtbildausweises beizulegen.
  2. Geben Sie Ihre Sozialversicherungsnummer an und teilen Sie uns mit, welche Art des Beitrittsvertrags Sie abschließen möchten (Beitrittsvertrag nach dem 4. oder 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes [BMSVG]).
  3. Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse per Post oder Mail.

Bitte beachten Sie: Ein Beitrittsvertrag nach dem 4. Teil des BMSVG ist verpflichtend, während es sich beim 5. Teil des BMSVG um einen freiwilligen Beitritt handelt (siehe auch „Kund:in werden“).

Die Sozialversicherungsnummer des bzw. der Selbstständigen wird an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, um die Zuordnung zu unserer Betrieblichen Vorsorgekasse sicherzustellen und die notwendigen Daten an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln.

Nach interner Überprüfung wird der Beitrittsvertrag von unserer Geschäftsführung gegengezeichnet und Ihnen zurückgesendet.

Zuweisungsverfahren

Fristen des Zuweisungsverfahrens
Selbstständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn ihrer Pflichtversicherung für eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) entscheiden. Falls keine Entscheidung innerhalb dieser Frist getroffen wird, fordert der bzw. die zuständige Krankenversicherungsträger:in die Auswahl innerhalb der nächsten 3 Monate ein. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist kein Beitritt, nimmt der Hauptverband eine automatische Zuweisung zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse vor.

Zusendung und Abschluss des Beitrittsvertrages
Selbstständige, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugewiesen wurden, erhalten von der betreffenden BVK einen Beitrittsvertrag. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald er zugestellt wird.

Kündigung des Beitrittsvertrages
Selbstständige, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugewiesen wurden, können den Beitrittsvertrag bis zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag innerhalb einer dreimonatigen Frist kündigen, wobei die Übertragung an eine neue Kasse sichergestellt sein muss (siehe auch „Wechsel zur BUAK-BVK“).

Wechsel zur BUAK BVK

Ein Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse ist sowohl für Selbstständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, als auch für freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirt:innen möglich.

Voraussetzungen
Um einen Beitrittsvertrag zu einer neuen Betrieblichen Vorsorgekasse zu kündigen, muss die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BVK sichergestellt sein. Der bzw. die Selbstständige muss daher der „alten“ BVK nachweisen, dass ein Beitrittsvertrag mit einer „neuen“ Kasse abgeschlossen wurde.

Fristen
Der Wechsel kann nur zum Bilanzstichtag der BVK, der immer der 31.12. ist, erfolgen. Dabei sind bei Kündigung eine sechsmonatige Frist und bei einvernehmlicher Lösung eine dreimonatige Frist einzuhalten. Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt am 1.1. des Folgejahres in Kraft.

Bestens informiert

Beiträge und Beitragszeiten

Selbstständige im GSVG-Krankenversicherungssystem

Beitragshöhe
Der bzw. die Selbstständige hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten.

Während es in der Krankenversicherung grundsätzlich zu einer Nachbemessung kommt, bleibt es in der Betrieblichen Vorsorge bei den einmal vorgeschriebenen Beiträgen. Die Vorschreibung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirte

Beitragshöhe
Der bzw. die Selbstständige hat für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die Höhe der Beitragsgrundlage und die Einhebung der Beiträge sind je nach Beruf unterschiedlich. Details dazu können dem § 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes entnommen werden.

Kontoinformation

Inhalt der Kontoinformation

In der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) wird für jede:n Selbstständige:n ein eigenes Konto geführt, auf dem die einbezahlten Beiträge verwaltet werden. Selbstständige erhalten jährlich eine Kontoinformation zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Diese beinhaltet:

  • Die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbstständigenvorsorge
  • Die im jeweiligen Geschäftsjahr vom Selbstständigen geleisteten Beiträge
  • Die vom bzw. von der Selbstständigen zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten
  • Das zugewiesene Ergebnis der Veranlagung
  • Die gesamte erworbene Anwartschaft aus der Selbstständigenvorsorge
  • Die Summe der garantierten Beiträge zur Selbstständigenvorsorge bis zum jeweiligen Bilanzstichtag oder zum Zeitpunkt der Kontoinformation.
Muster einer Kontoinformation zum Bilanzstichtag

Höhe des Kapitalbetrages

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus allen eingezahlten Selbstständigenbeiträgen und den erzielten Veranlagungsergebnissen, abzüglich der Verwaltungskosten und Barauslagen.

Übersteigen die Verwaltungskosten und Barauslagen das erzielte Veranlagungsergebnis, werden mindestens die eingezahlten Selbstständigenbeiträge ausgezahlt (= Kapitalgarantie).

Sie können Ihre aktuelle Kontoinformation gerne telefonisch oder per E-Mail anfordern.