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Für Baufirmen

Baubetriebe und Bauarbeiter:innen unterliegen speziellen Regelungen im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Lesen Sie hier mehr.

Regelungen für Sie als Baufirma

Zugehörigkeit BUAK BVK
Baufirmen sind automatisch der BUAK Betrieblichen Vorsorgekasse hinsichtlich ihrer Bauarbeiter:innen zugeordnet. Ein Beitrittsvertrag ist daher nicht erforderlich. Für nicht BUAK-pflichtige Arbeitnehmer:innen und freie Dienstnehmer:innen hingegen ist ein Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erforderlich.

Abfertigungszuschläge an BUAK
Baufirmen sind grundsätzlich verpflichtet, Abfertigungszuschläge für ihre Bauarbeiter:innen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten. Die BUAK entscheidet, ob das alte Abfertigungsrecht oder das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung kommt, abhängig von den bereits gespeicherten Vordienstzeiten.

Beiträge an BUAK BVK
Unterliegt der oder die Bauarbeiter:in der Betrieblichen Vorsorge, errechnet die BUAK die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und leitet diese an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse weiter. Die Beitragsberechnung sowie die Feststellung von Arbeits- und Ersatzzeiten basieren natürlich auf den Bestimmungen des BMSVG.

kein BV-Beitrag an Krankenkasse
Bauarbeiter:innen müssen keine Betrieblichen Vorsorgebeiträge (BV-Beiträge) an die zuständige Gebietskrankenkasse zahlen. Damit dies problemlos funktioniert, ist bei der Meldung von Bauarbeiter:innen an die zuständige Gebietskrankenkasse folgendes zu beachten:

  • Der Beginn der Beitragszeit darf nicht angegeben werden
  • Es muss angegeben werden, dass der oder die Bauarbeiter:in dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt bzw. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Mitarbeitervorsorge zuständig ist

Nur wenn diese Schritte korrekt erfolgen, kann eine etwaige Doppelmeldung bzw. Doppelzahlung ausgeschlossen werden.

 

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