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Übertritt ins neue Abfertigungsrecht

Erfahren Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Bedingungen zum Übertritt ins neue Abfertigungsrecht.

Ihre Optionen im Überblick

Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01. Jänner 2003 begonnen hat, unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des alten Abfertigungsrechts. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ins neue Abfertigungsrecht zu wechseln. Dieser Übergang erfordert eine einvernehmliche und schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, wobei zwei Varianten möglich sind:

Bitte beachten Sie: In beiden Fällen muss der Betrieb den Beginn der Betrieblichen Vorsorgezeit der Krankenkasse melden.

Vollübertritt

Übertragung des alten Abfertigungsanspruchs an eine BVK
Ihr alter Abfertigungsanspruch wird an eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Sie und Ihr:e Arbeitgeber:in legen fest, ab welchem Zeitpunkt, die neuen betrieblichen Vorsorgebeiträge an die zuständige Krankenkasse zu entrichten sind.  Sie können die Übertragung in maximal fünf Jahresraten vornehmen und erhalten 6% Rechnungszinsen pro Jahr als Ersatz für entgangene Veranlagungen auf ihrem Abfertigungskonto.

Erfolgt eine Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in bevor alle Raten an die BVK überwiesen wurden, ist der Betrieb verpflichtet, den noch ausstehenden Betrag sofort zu überweisen. Bei Selbstkündigung während dieser Zeit bleibt die Ratenvereinbarung aufrecht. Sie können auch aushaftende Beträge im Insolvenzfall beim Insolvenz-Ausfallgeldfonds (IAG-Fonds) geltend machen. Auf Anfrage des oder der Betroffenen stellen wir eine schriftliche Bestätigung über die bereits bezahlten Beträge aus.

Bitte beachten Sie: Eine Übertragung ist für Bauarbeiter:innen auf Grund der BUAG-Bestimmungen nicht möglich.

Teilübertritt

Einfrieren des alten Abfertigungsanspruchs beim Betrieb
Ihr alter Abfertigungsanspruch bleibt beim Betrieb. Auch hier legen Sie und Ihr:e Arbeitgeber:in den Zeitpunkt für neue BV-Beiträge fest, die vom Betrieb an die zuständige Krankenkasse zu entrichten sind Der bis zu diesem Stichtag erworbene Anspruch verbleibt beim Betrieb und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß den alten Abfertigungsrechts ausgezahlt.