Für Arbeitgeber:innen
Legen Sie den Grundstein für Ihre Vorsorge
Sie haben mit der BUAK BVK, als verlässliche Partnerin eine gute Wahl getroffen.
Wir stehen allen Branchen offen und freuen uns über Ihren Beitritt.
So funktioniert der Beitritt
- Füllen Sie den Vertrag vollständig aus und geben Sie alle für Ihren Betrieb relevanten Beitragskontonummern der Sozialversicherungsträger an. Beachten Sie insbesondere etwaige Standorte in verschiedenen Bundesländern.
- Legen Sie eine Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Unterschreibenden (also des Einzelunternehmers bzw. der Einzelunternehmerin/Firmenverantwortlichen) bei, bei einer juristischen Person als Arbeitgeber:in ein aktueller vollständig erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer:in (WiEReG-Auszug) oder ein gleichwertiger ausländischer Registerauszug.
- Senden Sie alle Unterlagen an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse, per Post oder Mail.
Nach dem Eingang Ihrer Unterlagen meldet die BUAK BVK Ihre Daten an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Sie erhalten von uns den gegengezeichneten Beitrittsvertrag. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer:innen innerhalb einer Woche schriftlich über Ihre Auswahl (siehe Muster Mitarbeiter:inneninformation). Für Betriebe mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung (siehe Muster Betriebsvereinbarung).
Die beiden unterschiedlichen Beitrittsverträge stehen hier zum Download zur Verfügung.
Beitrittsvertrag allgemein
Beitrittsvertrag Eigentumsgemeinschaften
Muster Mitarbeiter:inneninformation
Muster Betriebsvereinbarung
Zuweisungsverfahren
Arbeit- bzw. Dienstgeber:innen sollten innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des ersten Arbeitnehmers bzw. der ersten Arbeitnehmerin bzw. freien Dienstnehmer:in eine Betriebliche Vorsorgekasse wählen. Andernfalls werden sie innerhalb der nächsten 3 Monate dazu aufgefordert.
Wenn kein Beitritt innerhalb der Frist erfolgt, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse durch den Hauptverband.
Arbeit- bzw. Dienstgeber:innen, die zugewiesen wurden, erhalten von der BVK einen Beitrittsvertrag. Dieser gilt mit seiner Zustellung als abgeschlossen.
Ja, Arbeit- bzw. Dienstgeber:innen können den Beitrittsvertrag zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag innerhalb einer dreimonatigen Frist kündigen. Dabei muss die Übertragung an eine neue Kasse sichergestellt sein.
Wechsel zur BUAK BVK
Der Wechsel zur BUAK BVK kann ausschließlich zum Bilanzstichtag am 31. Dezember erfolgen. Der Betrieb muss der bisherigen Betrieblichen Vorsorgekasse den Beitrittsvertrag mit der „neuen“ Vorsorgekasse vorlegen.
Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt dann am 01. Januar des Folgejahres in Kraft.
Kündigungsfristen
- Bei einseitiger Kündigung beträgt die Frist sechs Monate, also spätestens bis zum 30. Juni.
- Bei einer einvernehmlichen Lösung und Zuweisung beträgt die Frist drei Monate, also spätestens bis zum 30. September.
Information für Baufirmen
Baubetriebe und Bauarbeiter:innen unterliegen speziellen Regelungen im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Baufirmen sind automatisch der BUAK Betrieblichen Vorsorgekasse hinsichtlich ihrer Bauarbeiter:innen zugeordnet. Ein Beitrittsvertrag ist daher nicht erforderlich. Für nicht BUAG-pflichtige Arbeitnehmer:innen und freie Dienstnehmer:innen hingegen ist ein Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erforderlich.
Baufirmen sind grundsätzlich verpflichtet, Abfertigungszuschläge für ihre Bauarbeiter:innen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten. Die BUAK entscheidet, ob das alte Abfertigungsrecht oder das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung kommt, abhängig von den bereits gespeicherten Vordienstzeiten.
Unterliegt der oder die Bauarbeiter:in der Betrieblichen Vorsorge, errechnet die BUAK die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und leitet diese an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse weiter. Die Beitragsberechnung sowie die Feststellung von Arbeits- und Ersatzzeiten basieren natürlich auf den Bestimmungen des BMSVG.
Bauarbeiter:innen müssen keine Betrieblichen Vorsorgebeiträge (BV-Beiträge) an die zuständige Gebietskrankenkasse zahlen. Damit dies problemlos funktioniert, ist bei der Meldung von Bauarbeiter:innen an die zuständige Gebietskrankenkasse folgendes zu beachten:
- Der Beginn der Beitragszeit darf nicht angegeben werden
- Es muss angegeben werden, dass der oder die Bauarbeiter:in dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt bzw. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Mitarbeitervorsorge zuständig ist
Nur wenn diese Schritte korrekt erfolgen, kann eine etwaige Doppelmeldung bzw. Doppelzahlung ausgeschlossen werden.