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Beitritt oder Wechsel zur BUAK BVK

Erfahren Sie, wie Sie als Arbeitgeber:in oder Selbstständige:r unkompliziert zur BUAK Betrieblichen Vorsorgekasse wechseln oder beitreten können. Finden Sie den Beitrittsvertrags sowie Infos zu allen erforderlichen Unterlagen, um den Prozess reibungslos zu gestalten.

So funktioniert der Beitritt für Arbeitgeber:innen

  1. Füllen Sie den Vertrag vollständig aus und geben Sie alle für Ihren Betrieb relevanten Beitragskontonummern der Sozialversicherungsträger an. Beachten Sie insbesondere etwaige Standorte in verschiedenen Bundesländern.
  2. Legen Sie eine Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Unterschreibenden (also des Einzelunternehmers bzw. der Einzelunternehmerin/Firmenverantwortlichen) bei, bei einer juristischen Person als Arbeitgeber:in ein aktueller vollständig erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer:in (WiEReG-Auszug) oder ein gleichwertiger ausländischer Registerauszug.
  3. Senden Sie alle Unterlagen an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse, per Post oder Mail.

Nach dem Eingang Ihrer Unterlagen meldet die BUAK BVK Ihre Daten an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Sie erhalten von uns den gegengezeichneten Beitrittsvertrag. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer:innen innerhalb einer Woche schriftlich über Ihre Auswahl (siehe Muster Mitarbeiter:inneninformation). Für Betriebe mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung (siehe Muster Betriebsvereinbarung).

Die beiden unterschiedlichen Beitrittsverträge stehen hier zum Download zur Verfügung.

Wechsel zur BUAK BVK für Arbeitgeber:innen

Der Wechsel zur BUAK BVK kann ausschließlich zum Bilanzstichtag am 31. Dezember erfolgen. Der Betrieb muss der bisherigen Betrieblichen Vorsorgekasse den Beitrittsvertrag mit der „neuen“ Vorsorgekasse vorlegen.

Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt dann am 01. Januar des Folgejahres in Kraft.

Kündigungsfristen

  • Bei einseitiger Kündigung beträgt die Frist sechs Monate, also spätestens bis zum 30. Juni.
  • Bei einer einvernehmlichen Lösung und Zuweisung beträgt die Frist drei Monate, also spätestens bis zum 30. September.

Beitrittsvertrag abschließen für Selbstständige

Bitte beachten Sie die folgenden Schritte:

  1. Füllen Sie den Vertrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn eigenhändig. Vergessen Sie nicht, eine Kopie Ihres gültigen amtlichen Lichtbildausweises beizulegen.
  2. Geben Sie Ihre Sozialversicherungsnummer an und teilen Sie uns mit, welche Art des Beitrittsvertrags Sie abschließen möchten (Beitrittsvertrag nach dem 4. oder 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes [BMSVG]).
  3. Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse per Post oder Mail.

Bitte beachten Sie: Ein Beitrittsvertrag nach dem 4. Teil des BMSVG ist verpflichtend, während es sich beim 5. Teil des BMSVG um einen freiwilligen Beitritt handelt (siehe auch „Kund:in werden“).

Die Sozialversicherungsnummer des bzw. der Selbstständigen wird an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, um die Zuordnung zu unserer Betrieblichen Vorsorgekasse sicherzustellen und die notwendigen Daten an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln.

Nach interner Überprüfung wird der Beitrittsvertrag von unserer Geschäftsführung gegengezeichnet und Ihnen zurückgesendet.

Wechsel zur BUAK BVK für Selbstständige

Ein Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse ist sowohl für Selbstständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, als auch für freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirt:innen möglich.

Voraussetzungen
Um einen Beitrittsvertrag zu einer neuen Betrieblichen Vorsorgekasse zu kündigen, muss die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BVK sichergestellt sein. Der bzw. die Selbstständige muss daher der „alten“ BVK nachweisen, dass ein Beitrittsvertrag mit einer „neuen“ Kasse abgeschlossen wurde.

Fristen
Der Wechsel kann nur zum Bilanzstichtag der BVK, der immer der 31.12. ist, erfolgen. Dabei sind bei Kündigung eine sechsmonatige Frist und bei einvernehmlicher Lösung eine dreimonatige Frist einzuhalten. Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt am 1.1. des Folgejahres in Kraft.