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Die Abfertigung Neu

Alle Arbeitnehmer:innen, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 01. Januar 2003 begonnen hat, fallen unter das System der Abfertigung Neu. Auch Selbständige seit dem Jahr 2008 sowie geringfügig Beschäftigte und Praktikant:innen unterliegen den Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

 

Ihr Beitrag zur betrieblichen Vorsorge

 

  • Der bzw. die Arbeitgeber:in zahlt 1,53% des monatlichen Entgelts an den oder die jeweils zuständige:n Krankenversicherungsträger:in (ÖGK, BVAEB oder SVS), wobei Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage sind dabei außer Acht zu lassen.
  • Der bzw. die Krankenversicherungsträger:in leitet die Beiträge an die zuständige Vorsorgekasse weiter.
    Der erste Monat eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses ist beitragsfrei.
  • Bei Wiederbeschäftigung innerhalb von 12 Monaten im selben Betrieb, besteht Beitragspflicht ab dem ersten Tag der Beschäftigung, unabhängig von der Dauer der vorherigen Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisse.

Übersicht über zu entrichtende Beiträge für die Abfertigung Neu

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Bemessungsgrundlagen