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Auszahlung aus der Betrieblichen Vorsorge erhalten

Hier finden Sie detaillierte Informationen darüber, wann Sie auf Ihre Betriebliche Vorsorge zugreifen können. Entdecken Sie Ausnahmen, sofortige Verfügungsansprüche und Regelungen für den Todesfall.

Wann erhalte ich mein Geld aus der Betrieblichen Vorsorge?

Finden Sie hier detaillierte Informationen sowie Ausnahmen über Ihren Verfügungsanspruch.

Ein Anspruch auf Kapitalauszahlung entsteht für Selbstständige:

nach mindestens zwei Jahren

  • des Ruhens der Gewerbeberechtigung oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
  • nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und
  • nach Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung.

Ein Anspruch auf Kapitalauszahlung entsteht:

nach mindestens zwei Jahren

  • nach dem Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
  • nach dem Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 GSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
  • nach der Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen und
  • nach Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung.
  • Wurde lediglich eine Weiterveranlagung des Kapitalbetrages in der BVK oder eine Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BVK nach der Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung oder der betrieblichen Tätigkeit oder in eine BVK des neuen Arbeitgebers verfügt, entsteht der Verfügungsanspruch vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.
  • Wenn die Übertragung an eine neue Vorsorgekasse beantragt wird, entsteht der Verfügungsanspruch ebenfalls erneut, bevor die Dreijahresfrist abgelaufen ist. Dies ist möglich, wenn in der bisherigen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre lang keine Beiträge mehr eingezahlt wurden, und kann beantragt werden, auch wenn der Verfügungsanspruch eigentlich noch nicht besteht.
  • Ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
  • Wenn der oder die Selbstständige seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr nach dem BMSVG zu leisten hat
  • Im Todesfall der oder des Selbstständigen gebührt der Kapitalbetrag dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) der oder des Selbständigen zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes der oder des Selbständigen Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen drei Monaten, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.

Downloads zum Verfügungsanspruch

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Voraussetzungen Verfügungsanspruch freiwilliger Beitritt

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Voraussetzungen Verfügungsanspruch verpflichtender Beitritt