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Verfügungsanspruch und Ihre Optionen

Erfahren Sie alles über Ihren Verfügungsanspruch und die vielfältigen Möglichkeiten, Ihre Betriebliche Vorsorge zu nutzen. Von Voraussetzungen über Ausnahmen bis hin zu den Verfügungsmöglichkeiten – wir führen Sie durch den Prozess.

Entdecken Sie Ihre Möglichkeiten

Bei Beendigung eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses kann sich für den bzw. die Anwartschaftsberechtigte:n ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ergeben.

Dieser Anspruch entsteht, wenn folgende 2 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:

  1. es liegen mindestens drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) vor und
  2. das aktuelle Dienstverhältnis wird positiv (z.B. durch Dienstgeber:innenkündigung, einvernehmliche Lösung, Zeitablauf etc.) beendet.

In den folgenden Fällen besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch:

  • bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses und Inanspruchnahme einer Pension oder
  • wenn seit mindestens fünf Jahren kein Arbeits- bzw. freies Dienstverhältnis besteht, auf das die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes anzuwenden sind oder
  • bei Tod des oder der Anwartschaftsberechtigten: hier gebührt die Abfertigung dem Ehegatten oder der Ehegattin bzw. dem oder der eingetragenen Partner:in sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) des oder der Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen drei Monaten, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Sobald uns ein Anspruch gemeldet wurde, erhalten Sie automatisch ein Antragsformular per Post.

Kein Anspruch entsteht bei:

  • Selbstkündigung durch den oder die Arbeitnehmer:in bzw. freie:n Dienstnehmer:in, ausgenommen Kündigung nach Mutterschutz oder Väterkarenz
  • verschuldeter Entlassung
  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder
  • wenn insgesamt noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragsleistung oder der letzten Auszahlung vorliegen

Entsteht kein Verfügungsanspruch, geht der Abfertigungsanspruch selbstverständlich nicht verloren („Rucksackprinzip“) und wird in der Betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt.

Ein Auszahlungsanspruch entsteht in diesem Fall, wenn ein neuerliches Arbeitsverhältnis bzw. freies Dienstverhältnis nicht aus oben genannten Gründen gelöst wird.

Nachfolgende Fälle stellen Ausnahmen für das Vorliegen von mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) dar:

  • Wurde lediglich eine Weiterveranlagung der Abfertigung in der BVK oder eine Übertragung der gesamten Abfertigung in die BVK des oder der neuen Arbeit- bzw. Dienstgebers bzw. Arbeit- bzw. Dienstgeberin verfügt, entsteht der Verfügungsanspruch vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.
  • Werden bei der Vorsorgekasse des bisherigen Betriebes mindestens drei Jahre keine Beiträge mehr einbezahlt, kann eine Übertragung der Abfertigung auf die Vorsorgekasse des  Arbeitgebers oder der neuen Arbeitgeber:in bzw. der Selbstständigenvorsorge beantragt werden, auch wenn eigentlich noch kein Verfügungsanspruch entstanden ist. Wurde ein solcher Antrag gestellt, entsteht der Verfügungsanspruch ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.
  • Wurden für den oder die Anwartschaftsberechtigten bei mehreren Betrieblichen Vorsorgekassen Beiträge einbezahlt, wird der Verfügungsanspruch zentral ermittelt und ihm wird bei Vorliegen eines Anspruchs von jeder Vorsorgekasse ein Antragsformular zugeschickt.

Sobald ein Verfügungsanspruch besteht, senden wir automatisch ein Antragsformular an den/die Anwartschaftsberechtigten. Dieses Formular enthält die folgenden gesetzlich festgelegten Verfügungsmöglichkeiten:

  • weitere Veranlagung in der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK): In diesem Fall ist es nicht nötig, das Formular an uns zurück zu schicken.
  • Auszahlung als Kapitalbetrag
  • Übertragung der Abfertigungsanwartschaft an die BVK des neuen Arbeit- bzw. Dienstgebers bzw. der neuen Arbeit- bzw. Dienstgeberinn oder an die Vorsorgekasse aus der Selbständigkeit
  • Überweisung der Abfertigungsanwartschaft
    a) an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die Anwartschaftsberechtigte bereits Versicherte:r im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist
    b) an eine Pensionskasse (des aktuellen/früheren Arbeit- bzw. Dienstgebers bzw. Arbeit- bzw. Dienstgeberin)

Der bzw. die Anwartschaftsberechtigte muss lediglich die gewünschte Auszahlungsart ankreuzen, die erforderlichen Daten ergänzen und das Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen und einer Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse zurücksenden.

Bitte beachten Sie: Kreuzen Sie nur eine Verfügungsmöglichkeit an.

  • Bei der Auszahlung als Kapitalbetrag wird vom errechneten Auszahlungsbetrag die Lohnsteuer von 6% abgezogen, während alle anderen Verfügungsmöglichkeiten steuerfrei sind.
  • Der Auszahlungsantrag muss bis zum Ablauf der Verfügungsfrist, das ist 6 Monate nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse einlangen, da ansonsten die Auszahlung nicht mehr möglich ist und der Abfertigungsbetrag in der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) weiterhin veranlagt wird. Anspruchsberechtigte ersehen dieses Ablaufdatum im Begleitschreiben zum Antragsformular.
  • Erhalten wir innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des freien Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension keine Rückmeldung bezüglich der Verwendung des Auszahlungsbetrages, muss die Auszahlung als Kapitalbetrag vorgenommen werden.
  • Die Verrechnung findet am Ende des Folgemonats nach Einlangen des Antrages statt (= gesetzliche Fälligkeit).

Hier finden Sie wichtige Downloads

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Formular Übertragung an BUAK BVK

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Voraussetzungen Verfügungsanspruch Unselbstständige